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Handwerk: Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

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Als Sachverständige/r kann anerkannt werden, wer die erforderliche Sachkunde besitzt und über besondere Objektivität und Vertrauenswürdigkeit verfügt.

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Leistungsbeschreibung

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die zuständige Handwerkskammer (HWK).

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Nach der Handwerksordnung (HwO) ist es Aufgabe der Handwerkskammer, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen.

Die Grundlagen und Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ergeben sich im Einzelnen aus den von den Handwerkskammern erlassenen Sachverständigenordnungen (SVO). Die SVO bestimmt das Auswahl- und Bestellungsverfahren, nach dem die Handwerkskammern die öffentliche Bestellung durchführen, normiert die Rechte und Pflichten der Sachverständigen und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Sachverständigen und Handwerkskammer.

Teaser

Als Sachverständige/r kann anerkannt werden, wer die erforderliche Sachkunde besitzt und über besondere Objektivität und Vertrauenswürdigkeit verfügt.

An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige Handwerkskammer (HWK).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bestätigung, dass ein Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde) beantragt wird beziehungsweise wurde,
  • Antrag auf Vereidigung und öffentliche Bestellung,
  • Versicherung, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen und kein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet ist,
  • Lebenslauf, Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise,
  • Lichtbild,
  • Unternehmensbeschreibung,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister/Eintragung in die Handwerksrolle beziehungsweise Nachweis der Betriebsleiterfunktion in einem bei der HWK eingetragenen Unternehmen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.

Rechtsgrundlage

§ 91 Abs. 1 Nr. 8 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO).

§ 91 HwO

Anträge / Formulare

Erforderliche Anträge und Formulare erhalten Sie bei der zuständige HWK.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Sachverständigendatenbank des Handwerks (Sachverständigen NAVI).

Sachverständigen NAVI